====== Zustimmung der Parteien ====== Regel 322 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass die Parteien dem Vorschlag des Berichterstatters zustimmen müssen, damit die Änderung der Verfahrenssprache wirksam wird. **Regel 322 (2) EPGVO** Die Parteien müssen dem Vorschlag des Berichterstatters zustimmen, damit die Änderung der Verfahrenssprache wirksam wird. ===== siehe auch ===== Regel 322 EPGVO -> [[Vorschlag des Berichterstatters zur Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, den Parteien vorzuschlagen, die Verfahrenssprache in die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, zu ändern, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Änderung.