====== Zustellung von Schriftstücken ====== Regel 374 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die Zustellung von Schriftstücken innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten. Regel 374 (1) EPGVO -> [[Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten]] \\ Beschreibt die Anwendung des Rechts der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen sowie die spezifischen Regeln der Verfahrensordnung. Regel 374 (2) EPGVO -> [[Definition der Klageschrift]] \\ Definiert den Begriff "Klageschrift" für die Zwecke der Regeln 270 bis 275, einschließlich aller Schriftsätze, mit denen Klagen gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens eingelegt werden. Regel 374 (3) EPGVO -> [[Elektronische Zustellung]] \\ Regelt die elektronische Zustellung der Klageschrift an den Beklagten oder dessen Vertreter. Regel 374 (4) EPGVO -> [[Vertreter und Zustellung]] \\ Erweitert die Bezugnahme auf Vertreter gemäß Regel 8.1 auf zugelassene Vertreter oder Rechtsanwälte gemäß Artikel 134 EPÜ. Regel 374 (5) EPGVO -> [[Alternative Zustellungsarten]] \\ Beschreibt alternative Zustellungsarten, wenn die elektronische Zustellung nicht möglich ist. Regel 374 (6) EPGVO -> [[Zustellungsort]] \\ Legt fest, an welchem Ort die Zustellung zu bewirken ist, abhängig davon, ob der Beklagte eine juristische oder natürliche Person ist. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.