====== Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen ====== Regel 278 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen an die Parteien. Regel 278.1 EPGVO -> [[Elektronische Zustellung von Schriftsätzen]] \\ Beschreibt die elektronische Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei. Regel 278.2 EPGVO -> [[Alternative Zustellmethoden für Schriftsätze]] \\ Erläutert alternative Methoden der Zustellung, wenn die elektronische Zustellung nicht möglich ist. Regel 278.3 EPGVO -> [[Ort der Zustellung von Schriftsätzen]] \\ Legt fest, an welchem Ort die Zustellung von Schriftsätzen erfolgen soll. Regel 278.4 EPGVO -> [[Anwendung von Regeln 271.6 und 272]] \\ Bestimmt die Anwendung der Regeln 271.6 und 272 auf die Zustellung von Schriftsätzen. Regel 278.5 EPGVO -> [[Zustellung an den Vertreter]] \\ Regelt die Zustellung von Schriftsätzen an den Vertreter einer Partei. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 2 – ZUSTELLUNG|Zustellung]] \\ Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.