====== Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen ====== Regel 278 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an die Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei auf elektronischem Wege oder per Einschreiben. Regel 278 (1) EPGVO -> [[Zustellung auf elektronischem Wege]] \\ Legt fest, dass die Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen durch die Kanzlei auf elektronischem Wege erfolgen kann, sofern die Parteien dem zugestimmt haben. Regel 278 (2) EPGVO -> [[Zustellung per Einschreiben]] \\ Beschreibt, dass die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein erfolgen kann, wenn die Zustellung auf elektronischem Wege nicht möglich ist oder keine Zustimmung der Parteien vorliegt. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.