====== Zustellung von Schriftsätzen an den Streithelfer ====== Regel 315 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass die Kanzlei dem Streithelfer alle von den Parteien zugestellten Schriftsätze so bald wie möglich zustellt und beschreibt die Möglichkeit des Schutzes vertraulicher Informationen. **Regel 315 (2) EPGVO** Die Kanzlei stellt dem Streithelfer alle von den Parteien zugestellten Schriftsätze so bald wie möglich zu. Auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei kann das Gericht zum Schutz vertraulicher Informationen anordnen, dass ein Schriftsatz oder ein Teil eines Schriftsatzes nur bestimmten benannten Personen unter angemessenen Geheimhaltungsbedingungen offengelegt wird. ===== siehe auch ===== Regel 315 EPGVO -> [[Streithilfeschriftsatz]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Streithilfeschriftsatz und die Rechte und Pflichten des Streithelfers im Verfahren.