====== Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen durch die Kanzlei ====== Regel 339 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass die Kanzlei für die Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts verantwortlich ist. **Regel 339 (1) EPGVO** Die Kanzlei stellt Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts zu. ===== siehe auch ===== Regel 339 EPGVO -> [[Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Beschreibt die Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.