====== Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen ====== Regel 339 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts. Regel 339 (1) EPGVO -> [[Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen durch die Kanzlei]] \\ Beschreibt, dass die Kanzlei für die Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts verantwortlich ist. Regel 339 (2) EPGVO -> [[Form der Zustellung]] \\ Legt fest, dass die Zustellung durch elektronische Mittel erfolgen soll, sofern dies möglich ist. Regel 339 (3) EPGVO -> [[Alternative Zustellmethoden]] \\ Regelt alternative Zustellmethoden, falls eine elektronische Zustellung nicht möglich ist. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.