====== Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen ====== Regel 349 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass alle Anordnungen oder Entscheidungen des Gerichts jeder Partei gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 oder 3 dieses Kapitels 2 zuzustellen sind. **Regel 349 (1) EPGVO** Sämtliche Anordnungen oder Entscheidungen des Gerichts sind jeder Partei gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 oder 3 dieses Kapitels 2 zuzustellen. ===== siehe auch ===== Regel 349 EPGVO -> [[Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen]] \\ Beschreibt die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts an die Parteien.