====== Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen ====== Regel 276 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts an die Parteien. Regel 276.1 EPGVO -> [[Zustellung gemäß den Bestimmungen der Abschnitte]] \\ Sämtliche Anordnungen oder Entscheidungen des Gerichts sind jeder Partei gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 oder 3 dieses Kapitels 2 zuzustellen. Regel 276.2 EPGVO -> [[Zustellung von Versäumnisentscheidungen]] \\ Regelt die Zustellung von Versäumnisentscheidungen, die darauf beruhen, dass der Beklagte keine Erwiderung eingereicht hat. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 2 – ZUSTELLUNG|Zustellung]] \\ Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.