====== Zustellung von Anordnungen, Entscheidungen und Schriftsätzen ====== Regel 338 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Zustellung von Anordnungen, Entscheidungen und Schriftsätzen des Gerichts. Regel 338 (1) EPGVO -> [[Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen]] \\ Beschreibt die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts an die Parteien gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 oder 3 des Kapitels 2. Regel 338 (2) EPGVO -> [[Versäumnisentscheidungen]] \\ Regelt die Zustellung von Versäumnisentscheidungen, insbesondere wenn der Beklagte keine Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage oder die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eingereicht hat. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.