====== Zustellung per Einschreiben ====== Regel 278 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein erfolgen kann, wenn die Zustellung auf elektronischem Wege nicht möglich ist oder keine Zustimmung der Parteien vorliegt. **Regel 278 (2) EPGVO** Die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein kann erfolgen, wenn die Zustellung auf elektronischem Wege nicht möglich ist oder keine Zustimmung der Parteien vorliegt. ===== siehe auch ===== Regel 278 EPGVO -> [[Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei auf elektronischem Wege oder per Einschreiben.