====== Zustellung gemäß den Bestimmungen der Abschnitte ====== Regel 276.1 EPGVO beschreibt, dass sämtliche Anordnungen oder Entscheidungen des Gerichts jeder Partei gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 oder 3 dieses Kapitels 2 zuzustellen sind. **Regel 276.1 EPGVO** Sämtliche Anordnungen oder Entscheidungen des Gerichts sind jeder Partei gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 oder 3 dieses Kapitels 2 zuzustellen. ===== siehe auch ===== Regel 276 -> [[Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen]] \\ Regelt die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts an die Parteien.