====== Zustellung durch Vertreter ====== Regel 203 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Zustellung durch einen Vertreter gemäß Regel 8.1. **Regel 203 (1) EPGVO** Nimmt ein Vertreter gemäß Regel 8.1 die Zustellung für eine Partei entgegen, kann die Zustellung innerhalb des geschlossenen elektronischen Systems des EPG-Fallbearbeitungssystems (Case Management System, CMS) vorgenommen werden. ===== siehe auch ===== Regel 203 EPGVO -> [[Zustellung von Schriftstücken]] \\ Regelt die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen von Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.