====== Zustellung durch die Kanzlei ====== Regel 202 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass die Kanzlei für die Zustellung von Schriftstücken an die Parteien verantwortlich ist und die Zustellung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verfahrensordnung erfolgen muss. **Regel 202 (1) EPGVO** Die Kanzlei ist für die Zustellung von Schriftstücken an die Parteien verantwortlich und muss sicherstellen, dass die Zustellung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung erfolgt. ===== siehe auch ===== Regel 202 EPGVO -> [[Zustellung von Schriftstücken]] \\ Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die Zustellung von Schriftstücken an Parteien im Rahmen eines Verfahrens.