====== Zustellung der verfahrensleitenden Anordnung ====== Regel 331 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Zustellung der verfahrensleitenden Anordnung. **Regel 331 (4) EPGVO** Die Kanzlei stellt den Parteien eine verfahrensleitende Anordnung sobald wie möglich nach der Entscheidung des Berichterstatters, Vorsitzenden Richters oder Spruchkörpers zu. ===== siehe auch ===== Regel 331 EPGVO -> [[Verantwortung für die Verfahrensleitung]] \\ Beschreibt die Verantwortung für die Verfahrensleitung während verschiedener Phasen des Verfahrens.