====== Zustellung der Klageschrift ====== Regel 271 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, einschließlich der elektronischen Zustellung und alternativer Zustellmethoden. Regel 271.1 EPGVO -> [[Elektronische Zustellung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Klageschrift elektronisch zugestellt werden kann. Regel 271.2 EPGVO -> [[Zustellung innerhalb des CMS]] \\ Erklärt, wie die Zustellung innerhalb des geschlossenen elektronischen Systems des EPG-Fallbearbeitungssystems (CMS) erfolgen kann. Regel 271.3 EPGVO -> [[Vertreter gemäß Artikel 134 EPÜ]] \\ Erläutert die Zustellung an zugelassene Vertreter oder Rechtsanwälte gemäß Artikel 134 EPÜ. Regel 271.4 EPGVO -> [[Alternative Zustellmethoden]] \\ Beschreibt alternative Methoden der Zustellung, wenn die elektronische Zustellung nicht möglich ist. Regel 271.5 EPGVO -> [[Ort der Zustellung]] \\ Legt fest, an welchem Ort die Zustellung erfolgen soll. Regel 271.6 EPGVO -> [[Zeitpunkt der Zustellung]] \\ Definiert den Zeitpunkt, zu dem die Klageschrift als zugestellt gilt. Nach Regel 271 EPGVO kann eine Klageschrift, auch wenn in ihr auf Anlagen Bezug genommen oder deren spätere Vorlage angekündigt wird, dem Beklagten wirksam zugestellt werden, auch wenn die Anlagen nicht gleichzeitig zugestellt wurden, sofern die Klageschrift es dem Beklagten auch ohne die Anlagen ermöglicht, seine Rechte in Gerichtsverfahren vor den Gerichten des EPG geltend zu machen.((EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 13. Oktober 2023 – UPC_CoA_320/2023)) Die Zustellung eines Klageantrags gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung kann ohne die Übermittlung von Kopien der beigefügten Dokumente erfolgen, vorausgesetzt, dass der Grundsatz der Waffengleichheit gewahrt bleibt und alle einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkommen zur Zustellung gerichtlicher Akte sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch außerhalb der EU vollständig eingehalten werden.((EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 26. Juni 2023 – UPC_CFI_57/2023)) ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 2 – ZUSTELLUNG|Zustellung]] \\ Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.