====== Zustellung der Klageschrift ====== Regel 271 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, einschließlich der elektronischen Zustellung und alternativer Zustellmethoden. Regel 271.1 EPGVO -> [[Elektronische Zustellung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Klageschrift elektronisch zugestellt werden kann. Regel 271.2 EPGVO -> [[Zustellung innerhalb des CMS]] \\ Erklärt, wie die Zustellung innerhalb des geschlossenen elektronischen Systems des EPG-Fallbearbeitungssystems (CMS) erfolgen kann. Regel 271.3 EPGVO -> [[Vertreter gemäß Artikel 134 EPÜ]] \\ Erläutert die Zustellung an zugelassene Vertreter oder Rechtsanwälte gemäß Artikel 134 EPÜ. Regel 271.4 EPGVO -> [[Alternative Zustellmethoden]] \\ Beschreibt alternative Methoden der Zustellung, wenn die elektronische Zustellung nicht möglich ist. Regel 271.5 EPGVO -> [[Ort der Zustellung]] \\ Legt fest, an welchem Ort die Zustellung erfolgen soll. Regel 271.6 EPGVO -> [[Zeitpunkt der Zustellung]] \\ Definiert den Zeitpunkt, zu dem die Klageschrift als zugestellt gilt. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 2 – ZUSTELLUNG|Zustellung]] \\ Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.