====== Zustellung der Entscheidung ====== Regel 167 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, wie die Zustellung der Entscheidungen des Gerichts zu erfolgen hat. Regel 167 (1) EPGVO -> [[Zustellung der Entscheidung in elektronischer Form]] \\ Regelt die Zustellung von Entscheidungen in elektronischer Form und die Voraussetzungen dafür. Regel 167 (2) EPGVO -> [[Alternative Zustellungsarten]] \\ Beschreibt alternative Methoden zur Zustellung, falls die elektronische Zustellung nicht möglich ist. Regel 167 (3) EPGVO -> [[Zustellung an Vertreter des Beklagten]] \\ Definiert, unter welchen Bedingungen die Zustellung an den Vertreter des Beklagten erfolgen kann. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.