====== Zustellung bei Nichtigerklärung und Nichtverletzung ====== Regel 162 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Zustellung einer Klage auf Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtverletzung auch an zugelassene Vertreter oder Rechtsanwälte erfolgen kann. **Regel 162 (3) EPGVO** Für die Zwecke der Zustellung einer Klage auf Nichtigerklärung oder der Zustellung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung schließt die Bezugnahme auf einen Vertreter gemäß Absatz 2(b) oder (c) auch die in Artikel 134 EPÜ definierten zugelassenen Vertreter oder Rechtsanwälte ein, die als bestellte Vertreter für das Patent, welches Gegenstand des Verfahrens ist, im Register für den einheitlichen Patentschutz oder im nationalen Patentregister eingetragen sind. ===== siehe auch ===== Regel 162 EPGVO -> [[Zustellung von Schriftstücken]] \\ Beschreibt die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen der Verfahren des Einheitlichen Patentgerichts.