====== Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten ====== Regel 274 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an die Zustellung der Klageschrift nach internationalen Übereinkommen, auf diplomatischem oder konsularischem Wege und nach dem Recht des Zustellungsstaates. Regel 274 (1) EPGVO -> [[Verfahren der Zustellung]] \\ Beschreibt die verschiedenen Verfahren, nach denen die Zustellung der Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten erfolgen kann, einschließlich der Anwendung von EU-Recht, internationalen Übereinkommen oder diplomatischen und konsularischen Wegen. Regel 274 (2) EPGVO -> [[Vereinbarkeit mit dem Recht des Zustellungsstaates]] \\ Legt fest, dass die Zustellung der Klageschrift nicht auf eine Weise erfolgen darf, die mit dem Recht des Zustellungsstaates unvereinbar ist. Regel 274 (3) EPGVO -> [[Mitteilung über die Zustellung]] \\ Regelt, dass die Kanzlei den Kläger über das Datum der Zustellung der Klageschrift informieren muss. Regel 274 (4) EPGVO -> [[Mitteilung bei nicht möglicher Zustellung]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei den Kläger informieren muss, wenn eine Zustellung gemäß den vorgesehenen Verfahren nicht möglich ist. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.