====== Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten ====== Regel 274 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten und beschreibt die verschiedenen Verfahren, die dafür genutzt werden können. Regel 274.1 EPGVO -> [[Verfahren zur Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten]] \\ Beschreibt die Verfahren, die zur Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten genutzt werden können. Regel 274.2 EPGVO -> [[Vereinbarkeit mit dem Recht des Zustellungsstaates]] \\ Stellt sicher, dass die Zustellung nicht auf eine Weise erfolgt, die mit dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgt, unvereinbar ist. Regel 274.3 EPGVO -> [[Mitteilung über das Zustelldatum]] \\ Die Kanzlei unterrichtet den Kläger über das Datum, zu dem die Klageschrift als zugestellt gilt. Regel 274.4 EPGVO -> [[Nicht mögliche Zustellung]] \\ Beschreibt das Vorgehen, wenn eine Zustellung gemäß den vorgesehenen Verfahren nicht möglich ist. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 2 – ZUSTELLUNG|Zustellung]] \\ Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.