====== Zustellung auf elektronischem Wege ====== Regel 278 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen durch die Kanzlei auf elektronischem Wege erfolgen kann, sofern die Parteien dem zugestimmt haben. **Regel 278 (1) EPGVO** Die Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen durch die Kanzlei kann auf elektronischem Wege erfolgen, sofern die Parteien dem zugestimmt haben. ===== siehe auch ===== Regel 278 EPGVO -> [[Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei auf elektronischem Wege oder per Einschreiben.