====== Zustellung an zugelassene Vertreter ====== Regel 271 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erweitert die Bezugnahme auf Vertreter auch auf zugelassene Vertreter oder Rechtsanwälte, die als bestellte Vertreter für das betreffende Patent im Register eingetragen sind. **Regel 271 (3) EPGVO** Für die Zwecke der Zustellung einer Klage auf Nichtigerklärung [Regel 44] oder der Zustellung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 63] schließt die Bezugnahme auf einen Vertreter gemäß Absatz 2(b) oder (c) auch die in Artikel 134 EPÜ definierten zugelassenen Vertreter oder Rechtsanwälte ein, die als bestellte Vertreter für das Patent, welches Gegenstand des Verfahrens ist, im Register für den einheitlichen Patentschutz [Verordnung (EG) Nr. 1257/2012, Artikel 2(e)] oder im nationalen Patentregister [Regel 8.5 (a)] eingetragen sind. ===== siehe auch ===== Regel 271 EPGVO -> [[Zustellung der Klageschrift]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung der Klageschrift auf elektronischem Wege, per Einschreiben und an Vertreter.