====== Zustellung an Vertreter ====== Regel 256 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen an die Vertreter der Parteien, sofern diese benannt wurden. **Regel 256 (3) EPGVO** Die Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen erfolgt an die Vertreter der Parteien, sofern diese benannt wurden. Die Benennung eines Vertreters muss der Kanzlei schriftlich mitgeteilt werden. ===== siehe auch ===== Regel 256 EPGVO -> [[Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei auf elektronischem Wege oder per Einschreiben.