====== Zustellung an einen Vertreter ====== Regel 162 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Zustellung von Schriftstücken an einen Vertreter des Beklagten, wenn dieser eine elektronische Adresse für die Zustellung angegeben hat. **Regel 162 (2) EPGVO** Nimmt ein Vertreter gemäß Regel 8.1 die Zustellung für eine Partei entgegen, kann die Zustellung innerhalb des geschlossenen elektronischen Systems des EPG-Fallbearbeitungssystems (Case Management System, CMS) vorgenommen werden. ===== siehe auch ===== Regel 162 EPGVO -> [[Zustellung von Schriftstücken]] \\ Beschreibt die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen der Verfahren des Einheitlichen Patentgerichts.