====== Zustellung ====== Teil 5, Kapitel 2 [-> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 2 – ZUSTELLUNG|Zustellung]]] der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung. Es werden die Anforderungen an die Zustellung der Klageschrift, die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen und die Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen beschrieben. Regel 270 bis 272 regeln die Zustellung von Klageschriften innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten. Diese Regeln beziehen sich auf das EU-Recht über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen und definieren, wie Klageschriften elektronisch oder auf andere Weise zugestellt werden können. Sie legen auch fest, wie das Zustelldatum mitgeteilt wird und was zu tun ist, wenn die Zustellung nicht erfolgreich war. Regel 273 bis 274 behandeln die Zustellung von Klageschriften außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten. Diese Regeln beschreiben die Verfahren, die zur Zustellung genutzt werden können, und stellen sicher, dass die Zustellung mit dem Recht des Staates, in dem sie erfolgt, vereinbar ist. Sie regeln auch die Mitteilung über das Zustelldatum und das Vorgehen, wenn die Zustellung nicht möglich ist. Regel 275 erlaubt es dem Gericht, auf Antrag des Klägers die Zustellung nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort zuzulassen, wenn die üblichen Zustellverfahren nicht möglich sind. Diese Regel stellt sicher, dass die alternative Zustellung nicht mit dem Recht des Staates unvereinbar ist, in dem die Zustellung erfolgen soll. Regel 276 bis 279 regeln die Zustellung von Anordnungen, Entscheidungen und Schriftsätzen. Diese Regeln beschreiben, wie diese Dokumente den Parteien zugestellt werden sollen, einschließlich der elektronischen Zustellung und alternativer Methoden, wenn die elektronische Zustellung nicht möglich ist. Sie legen auch fest, wie Änderungen der elektronischen Zustelladresse mitzuteilen sind. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 2 – ZUSTELLUNG|Zustellung]] \\ Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.