====== Zuständigkeit nationaler Gerichte für andere Patentklagen ====== Artikel 32 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt, dass nationale Gerichte für Klagen zuständig sind, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts fallen. **Artikel 32 (2)** Für Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts fallen, sind weiterhin die nationalen Gerichte der Vertragsmitgliedstaaten zuständig. ===== siehe auch ===== Artikel 32 -> [[Zuständigkeit des Gerichts]] \\ Regelt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.