====== Zuständigkeit für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten ====== Artikel 5 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt fest, dass die Zuständigkeit für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 2 bei einem Gericht des Vertragsmitgliedstaats liegt, in dem der Schaden eingetreten ist. **Artikel 5 (3)** Die Zuständigkeit für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 2 liegt bei einem Gericht des Vertragsmitgliedstaats, in dem der Schaden eingetreten ist. ===== siehe auch ===== Artikel 5 -> [[Haftung]] \\ Regelt die Haftung des Gerichts in vertraglichen und außervertraglichen Angelegenheiten.