====== Zuständigkeit des Gerichts ====== Artikel 32 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten. Artikel 32 (1) -> [[Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen]] \\ Legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt. Artikel 32 (2) -> [[Zuständigkeit nationaler Gerichte für andere Patentklagen]] \\ Regelt, dass nationale Gerichte für Klagen zuständig sind, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts fallen. Die Zuständigkeit nationaler Gerichte für Feststellungs- oder Nichtigkeitsklagen gemäß Artikel 24(4) der Brüssel-Ia-Verordnung [-> [[Verfahrensrecht:Eintragung und Gültigkeit von Schutzrechten]]] schränkt die Zuständigkeit des UPC nicht ein, wenn diese Verfahren nur einen nationalen Teil eines europäischen Patents betreffen.((EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – UPC_CFI_336/2024 und UPC_CFI_605/2024)) Die Zuständigkeit des [[Einheitliches Patentgericht|Einheitlichen Patentgerichts]] (EPG) wird durch mehrere Normen geregelt, sowohl im Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) als auch in der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO). Hier sind die zentralen Regelungen: Artikel 3 -> [[Geltungsbereich]] \\ Regelt den Anwendungsbereich des Übereinkommens für europäische Patente und ergänzende Schutzzertifikate. \\ Artikel 83 -> [[Übergangsregelung]] \\ Beschreibt die Übergangsregelungen, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gelten, insbesondere das sogenannte "Opt-out" und "Opt-back-in". Regel 5 EPGVO -> [[Opt-out]] und [[Opt-back-in]] \\ Regelt die Möglichkeit, die Zuständigkeit des EPG durch ein Opt-out auszuschließen, sowie den Rücktritt vom Opt-out (Opt-back-in). Wenn ein Patentinhaber oder Anmelder zuvor die [[Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPG) durch das [[Opt-out]] ausgeschlossen hat, erlaubt das Opt-back-in, diese Entscheidung rückgängig zu machen. Das bedeutet, dass das betroffene Patent oder die Patentanmeldung wieder in die ausschließliche Zuständigkeit des EPG zurückkehrt. Gemäß Art. 30 der Brüssel-Ia-Verordnung [-> [[Verfahrensrecht:Im Zusammenhang stehende Verfahren]]] kann das Einheitliche Patentgericht das Verfahren aussetzen, wenn eine verwandte Klage vor einem nationalen Gericht anhängig ist.((EPG, Zentralkammer München, Entscheidung vom 17. Oktober 2024 – UPC_CFI_252/2023)) ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel VI -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel VI: Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts|Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts]] \\ Regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen, beschreibt die ausschließliche Zuständigkeit für Patentverletzungs- und Nichtigerklärungsklagen, legt die örtliche Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz fest und definiert den territorialen Geltungsbereich der Entscheidungen.