====== Zuständigkeit des Gerichts ====== Artikel 32 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten. Artikel 32 (1) -> [[Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen]] \\ Legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt. Artikel 32 (2) -> [[Zuständigkeit nationaler Gerichte für andere Patentklagen]] \\ Regelt, dass nationale Gerichte für Klagen zuständig sind, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts fallen. Die Zuständigkeit nationaler Gerichte für Feststellungs- oder Nichtigkeitsklagen gemäß Artikel 24(4) der Brüssel-Ia-Verordnung [-> [[Verfahrensrecht:Eintragung und Gültigkeit von Schutzrechten]]] schränkt die Zuständigkeit des UPC nicht ein, wenn diese Verfahren nur einen nationalen Teil eines europäischen Patents betreffen.((EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – UPC_CFI_336/2024 und UPC_CFI_605/2024)) ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel VI -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel VI: Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts|Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts]] \\ Regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen, beschreibt die ausschließliche Zuständigkeit für Patentverletzungs- und Nichtigerklärungsklagen, legt die örtliche Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz fest und definiert den territorialen Geltungsbereich der Entscheidungen.