====== Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts ====== Die Zuständigkeit des [[Einheitliches Patentgericht|Einheitlichen Patentgerichts]] (EPG) wird durch mehrere Normen geregelt, sowohl im Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) als auch in der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO). Hier sind die zentralen Regelungen: Artikel 3 -> [[Geltungsbereich]] \\ Regelt den Anwendungsbereich des Übereinkommens für europäische Patente und ergänzende Schutzzertifikate. \\ Artikel 32 -> [[Zuständigkeit des Gerichts]] \\ Das Gericht hat die ausschließliche Zuständigkeit für Verletzungsklagen, Nichtigerklärungsklagen und weitere patentbezogene Streitigkeiten. \\ Artikel 83 -> [[Übergangsregelung]] \\ Beschreibt die Übergangsregelungen, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gelten, insbesondere das sogenannte "Opt-out" und "Opt-back-in". Regel 5 EPGVO -> [[Opt-out]] und [[Opt-back-in]] \\ Regelt die Möglichkeit, die Zuständigkeit des EPG durch ein Opt-out auszuschließen, sowie den Rücktritt vom Opt-out (Opt-back-in). Wenn ein Patentinhaber oder Anmelder zuvor die [[Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPG) durch das [[Opt-out]] ausgeschlossen hat, erlaubt das Opt-back-in, diese Entscheidung rückgängig zu machen. Das bedeutet, dass das betroffene Patent oder die Patentanmeldung wieder in die ausschließliche Zuständigkeit des EPG zurückkehrt. Regel 8 EPGVO –> [[Zuständigkeitsfragen]] \\ Stellt sicher, dass das EPG bei Streitigkeiten zu seiner Zuständigkeit entscheidet, insbesondere bei Konflikten mit nationalen Gerichten. Regeln 16–19 EPGVO –> [[Einreichung von Klagen]] \\ Legen fest, wie Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen beim EPG eingereicht und bearbeitet werden. Regeln 340–354 EPGVO –> [[Übertragung und Abweisung]] \\ Regeln Fälle, in denen eine Klage zwischen Kammern übertragen oder abgewiesen werden muss, etwa bei Konflikten über die Zuständigkeit. ===== siehe auch ===== -> [[Zuständigkeit]]