====== Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts ====== Artikel 32 EPGÜ [-> [[Zuständigkeit des Gerichts]]] regelt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikate ===== siehe auch ===== Teil 1, Kapitel VI EPGÜ [-> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel VI: Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts]]] \\ Regelt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichts für patentbezogene Streitigkeiten sowie den territorialen Geltungsbereich seiner Entscheidungen.