====== Zuständigkeit der Zentralkammer für bestimmte Klagen ====== Artikel 33 (9) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] bestimmt, dass bestimmte Klagen bei der Zentralkammer zu erheben sind. **Artikel 33 (9)** Die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i genannten Klagen sind bei der Zentralkammer zu erheben. ===== siehe auch ===== Artikel 33 -> [[Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.