====== Zuständigkeit der Zentralkammer ====== Artikel 33 (4) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt fest, dass bestimmte Klagen bei der Zentralkammer zu erheben sind, es sei denn, es wurde bereits eine Verletzungsklage bei einer anderen Kammer erhoben. **Artikel 33 (4)** Die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Klagen sind bei der Zentralkammer zu erheben. Wurde jedoch bereits bei einer Lokal- oder Regionalkammer eine Verletzungsklage im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a zwischen denselben Parteien zum selben Patent erhoben, so dürfen diese Klagen nur vor derselben Lokal- oder Regionalkammer erhoben werden. ===== siehe auch ===== Artikel 33 -> [[Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.