====== Zuständigkeit der Lokalkammern und Regionalkammern ====== Artikel 33 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] bestimmt, bei welchen Kammern Klagen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, c, f und g erhoben werden müssen. **Artikel 33 (1)** Unbeschadet des Absatzes 7 sind die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, c, f und g genannten Klagen zu erheben bei a) der Lokalkammer in dem Vertragsmitgliedstaat, in dessen Gebiet die tatsächliche oder drohende Verletzung erfolgt ist oder möglicherweise erfolgen wird, oder bei der Regionalkammer, an der dieser Vertragsmitgliedstaat beteiligt ist, oder b) der Lokalkammer in dem Vertragsmitgliedstaat, in dessen Gebiet der Beklagte oder, bei mehreren Beklagten, einer der Beklagten seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung oder — in Ermangelung derselben — seinen Geschäftssitz hat, oder bei der Regionalkammer, an der dieser Vertragsmitgliedstaat beteiligt ist. Eine Klage gegen mehrere Beklagte ist nur dann zulässig, wenn zwischen diesen eine Geschäftsbeziehung besteht und die Klage denselben Verletzungsvorwurf betrifft. Die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe h genannten Klagen sind gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b bei der Lokal- oder Regionalkammer zu erheben. Klagen gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder den Sitz ihrer Hauptniederlassung oder — in Ermangelung derselben — ihren Geschäftssitz nicht im Gebiet der Vertragsmitgliedstaaten haben, sind gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a bei der Lokal- oder Regionalkammer zu erheben oder bei der Zentralkammer. Ist im betreffenden Vertragsmitgliedstaat keine Lokalkammer errichtet worden und ist dieser Vertragsmitgliedstaat nicht an einer Regionalkammer beteiligt, so sind die Klagen bei der Zentralkammer zu erheben. Bei der Anfechtung der Zuständigkeit der Lokalkammer, bei der die Klage gemäß Art. 33(1)(a) UPCA (Ort der tatsächlichen oder drohenden Verletzung) erhoben wurde, muss die beklagte Partei Argumente gegen die territoriale Verbindung zum UPC-Vertragsmitgliedstaat vorbringen, in dem sich diese lokale/regionale Kammer befindet. Das Argument der beklagten Partei, dass diese Kammer keine Zuständigkeit habe, weil keine Verletzungshandlungen begangen wurden, ist für die Frage der territorialen Zuständigkeit unerheblich, da es eine Verteidigung in der Sache darstellt.((EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 15. Oktober 2024 – UPC_CFI_317/2024)) Art. 33(1)(a) UPCA begründet eine objektive Verbindung, die sich auf den Ort der Verletzung bezieht und nicht auf die Eigenschaft der beklagten Partei – ob Verletzer oder Vermittler. In diesem Zusammenhang ist Art. 33(1)(a) UPCA auch auf Vermittler gemäß Art. 62 UPCA anwendbar. Daher gilt diese Vorschrift unabhängig davon, ob die beklagte Partei als Verletzer oder Vermittler handelt. Es gibt keine rechtliche Grundlage für eine unterschiedliche Betrachtung von Verletzern und Vermittlern im Hinblick auf die Zuständigkeit.((EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 15. Oktober 2024 – UPC_CFI_317/2024)) Im Rahmen des Art. 33.1 b) EPGÜ ist danach zu fragen, ob derselbe Verletzungsvorwurf betroffen ist. Hierzu ist das Klagebegehren auszulegen. Das Klagebegehren geht vorliegend dahin, dass das Gericht den Beklagten ganz allgemein die weitere Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents verbieten möge. Mithin betreffen sämtliche konkret benannten Produkte oder Sets denselben Verletzungsvorwurf im Sinne des Art. 33.1 b) EPGÜ.((EPG, Lokalkammer München, Anord. v. 29. September 2023 – UPC_CFI_15/2023)) ===== siehe auch ===== Artikel 33 -> [[Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.