====== Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz ====== Artikel 33 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer. Artikel 33 (1) -> [[Zuständigkeit der Lokalkammern und Regionalkammern]] \\ Bestimmt, bei welchen Kammern Klagen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, c, f und g erhoben werden müssen. Artikel 33 (2) -> [[Ausschließliche Zuständigkeit und Verweisung]] \\ Regelt die ausschließliche Zuständigkeit der zuerst angerufenen Kammer und die Verweisung an die Zentralkammer bei bestimmten Umständen. Artikel 33 (3) -> [[Widerklage auf Nichtigerklärung]] \\ Beschreibt die Möglichkeiten der Kammern bei einer Widerklage auf Nichtigerklärung im Fall einer Verletzungsklage. Artikel 33 (4) -> [[Zuständigkeit der Zentralkammer]] \\ Legt fest, dass bestimmte Klagen bei der Zentralkammer zu erheben sind, es sei denn, es wurde bereits eine Verletzungsklage bei einer anderen Kammer erhoben. Artikel 33 (5) -> [[Verfahren bei anhängiger Klage auf Nichtigerklärung]] \\ Erlaubt die Erhebung einer Verletzungsklage bei jeder Kammer oder der Zentralkammer, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung anhängig ist. Artikel 33 (6) -> [[Aussetzung von Klagen zur Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Regelt die Aussetzung von Klagen zur Feststellung der Nichtverletzung unter bestimmten Bedingungen. Artikel 33 (7) -> [[Wahl der Kammer durch die Parteien]] \\ Erlaubt den Parteien, die Kammer ihrer Wahl für die Erhebung ihrer Klage zu bestimmen. Artikel 33 (8) -> [[Klagen ohne vorherigen Einspruch]] \\ Erlaubt die Erhebung bestimmter Klagen ohne vorherigen Einspruch beim Europäischen Patentamt. Artikel 33 (9) -> [[Zuständigkeit der Zentralkammer für bestimmte Klagen]] \\ Bestimmt, dass bestimmte Klagen bei der Zentralkammer zu erheben sind. Artikel 33 (10) -> [[Unterrichtung des Gerichts über Verfahren beim Europäischen Patentamt]] \\ Verpflichtet die Parteien, das Gericht über anhängige Verfahren beim Europäischen Patentamt zu informieren und erlaubt die Aussetzung des Verfahrens. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel VI -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel VI: Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts|Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts]] \\ Regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen, beschreibt die ausschließliche Zuständigkeit für Patentverletzungs- und Nichtigerklärungsklagen, legt die örtliche Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz fest und definiert den territorialen Geltungsbereich der Entscheidungen.