====== Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz ====== Artikel 33 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer. Artikel 33 (1) -> [[Zuständigkeit der Lokalkammern und Regionalkammern]] \\ Bestimmt, bei welchen Kammern Klagen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, c, f und g erhoben werden müssen. Artikel 33 (2) -> [[Ausschließliche Zuständigkeit und Verweisung]] \\ Regelt die ausschließliche Zuständigkeit der zuerst angerufenen Kammer und die Verweisung an die Zentralkammer bei bestimmten Umständen. Artikel 33 (3) -> [[Zuständigkeit für die Widerklage auf Nichtigerklärung]] \\ Beschreibt die Möglichkeiten der Kammern bei einer Widerklage auf Nichtigerklärung im Fall einer Verletzungsklage. Artikel 33 (4) -> [[Zuständigkeit der Zentralkammer]] \\ Legt fest, dass bestimmte Klagen bei der Zentralkammer zu erheben sind, es sei denn, es wurde bereits eine Verletzungsklage bei einer anderen Kammer erhoben. Artikel 33 (5) -> [[Verfahren bei anhängiger Klage auf Nichtigerklärung]] \\ Erlaubt die Erhebung einer Verletzungsklage bei jeder Kammer oder der Zentralkammer, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung anhängig ist. Artikel 33 (6) -> [[Aussetzung von Klagen zur Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Regelt die Aussetzung von Klagen zur Feststellung der Nichtverletzung unter bestimmten Bedingungen. Artikel 33 (7) -> [[Wahl der Kammer durch die Parteien]] \\ Erlaubt den Parteien, die Kammer ihrer Wahl für die Erhebung ihrer Klage zu bestimmen. Artikel 33 (8) -> [[Klagen ohne vorherigen Einspruch]] \\ Erlaubt die Erhebung bestimmter Klagen ohne vorherigen Einspruch beim Europäischen Patentamt. Artikel 33 (9) -> [[Zuständigkeit der Zentralkammer für bestimmte Klagen]] \\ Bestimmt, dass bestimmte Klagen bei der Zentralkammer zu erheben sind. Artikel 33 (10) -> [[Unterrichtung des Gerichts über Verfahren beim Europäischen Patentamt]] \\ Verpflichtet die Parteien, das Gericht über anhängige Verfahren beim Europäischen Patentamt zu informieren und erlaubt die Aussetzung des Verfahrens. Der allgemeine Grundsatz, der die Zuweisung von Verfahren zwischen den verschiedenen Kammern regelt, besagt, dass Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzungen von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten vor die lokalen oder regionalen Kammern gebracht werden, während Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung und auf Widerruf vor die zentrale Kammer gebracht werden [Artikel 33 EPGÜ].((EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 13. November 2023 – UPC_CFI_255/2023)) ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel VI -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel VI: Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts|Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts]] \\ Regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen, beschreibt die ausschließliche Zuständigkeit für Patentverletzungs- und Nichtigerklärungsklagen, legt die örtliche Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz fest und definiert den territorialen Geltungsbereich der Entscheidungen.