====== Zuständigkeit ====== Teil 1, Kapitel VI EPGÜ [-> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel VI: Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts]]] regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen und legt dessen ausschließliche Zuständigkeit für Patentverletzungs- und Nichtigerklärungsklagen sowie weitere patentbezogene Streitigkeiten fest. Es definiert die örtliche Zuständigkeit der verschiedenen Kammern des Gerichts erster Instanz und bestimmt den territorialen Geltungsbereich der gerichtlichen Entscheidungen innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, in denen das europäische Patent Wirkung entfaltet. ===== siehe auch ===== Teil 1, Kapitel VI EPGÜ [-> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel VI: Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts]]] \\ Regelt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichts für patentbezogene Streitigkeiten sowie den territorialen Geltungsbereich seiner Entscheidungen.