====== Zuschlagsgebühren für die verspätete Zahlung der Jahresgebühren ====== Regel 13 (3) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass eine verspätete Zahlung der Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit erfolgen kann, wenn eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. **Regel 13 (3) DOEPS** Wird eine Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet [Regel 13 -> [[Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]]], so kann sie noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine [[Zuschlagsgebühr]] entrichtet wird. ===== siehe auch ===== Regel 13 DOEPS -> [[Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]] \\ Regelt die verspätete Zahlung von Jahresgebühren für Patente mit einheitlicher Wirkung.