====== Zusammensetzung des Richterpools ====== Artikel 18 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ) legt fest, dass alle rechtlich und technisch qualifizierten Richter des Gerichts erster Instanz dem Richterpool angehören, einschließlich der Anforderungen an die technische Qualifikation. **Artikel 18 (2)** Dem Richterpool gehören alle rechtlich qualifizierten Richter und alle technisch qualifizierten Richter des Gerichts erster Instanz an, die Vollzeitrichter oder Teilzeitrichter des Gerichts sind. Dem Richterpool gehört für jedes Gebiet der Technik mindestens ein technisch qualifizierter Richter mit einschlägiger Qualifikation und Erfahrung an. Die technisch qualifizierten Richter des Richterpools stehen auch dem Berufungsgericht zur Verfügung. ===== siehe auch ===== Artikel 18 -> [[Richterpool]] \\ Regelt die Einrichtung und Zusammensetzung des Richterpools, der aus rechtlich und technisch qualifizierten Richtern besteht.