====== Zusammensetzung des Präsidiums ====== Artikel 15 (1) der [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] (EPGS) beschreibt die Zusammensetzung des Präsidiums, einschließlich der Mitglieder und ihrer Wahl. **Artikel 15 (1) EPGS** Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten des Berufungsgerichts, der den Vorsitz führt, dem Präsidenten des Gerichts erster Instanz, zwei Richtern, die die Richter des Berufungsgerichts aus ihrer Mitte gewählt haben, drei Richtern, die die Vollzeitrichter des Gerichts erster Instanz aus ihrer Mitte gewählt haben, und dem Kanzler als nicht stimmberechtigtem Mitglied. ===== siehe auch ===== Artikel 15 EPGS -> [[Präsidium]] \\ Regelt die Zusammensetzung, Aufgaben und Entscheidungsverfahren des Präsidiums des Einheitlichen Patentgerichts.