====== Zusammensetzung des Haushaltsausschusses ====== Artikel 13 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Zusammensetzung des Haushaltsausschusses. **Artikel 13 (1)** Der Haushaltsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten zusammen. ===== siehe auch ===== Artikel 13 -> [[Haushaltsausschuss]] \\ Regelt die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung des Haushaltsausschusses.