====== Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen ====== Regel 345 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper und die Zuweisung der Klagen. Regel 345.1 EPGVO -> [[Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern]] \\ Beschreibt die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern der Lokal- oder Regionalkammern, dem Sitz und den Abteilungen der Zentralkammer. Regel 345.2 EPGVO -> [[Zuweisung gemäß Artikel 8 des Übereinkommens]] \\ Regelt die Zuweisung der Richter in Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens. Regel 345.3 EPGVO -> [[Zuweisung der Klagen nach Geschäftsverteilungsplan]] \\ Beschreibt die Zuweisung der Klagen nach einem Geschäftsverteilungsplan. Regel 345.4 EPGVO -> [[Übertragung von Funktionen innerhalb des Spruchkörpers]] \\ Regelt die Übertragung von Funktionen innerhalb des Spruchkörpers. Regel 345.5 EPGVO -> [[Benennung von ständigen Richtern für dringende Verfahren]] \\ Regelt die Benennung von ständigen Richtern für dringende Verfahren. Regel 345.6 EPGVO -> [[Entscheidung durch einen Einzelrichter]] \\ Regelt die Zuweisung der Klage an einen Einzelrichter, wenn sich alle Parteien darauf einigen. Regel 345.7 EPGVO -> [[Prüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz]] \\ Regelt die Prüfung von Entscheidungen durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz. Regel 345.8 EPGVO -> [[Anwendung auf das Berufungsgericht]] \\ Regelt die entsprechende Anwendung der Absätze auf das Berufungsgericht. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 9 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 9 – REGELN BEZÜGLICH DER ORGANISATION DES GERICHTS|Regeln bezüglich der Organisation des Gerichts]] \\ Regelt die organisatorischen Bestimmungen des Gerichts im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.