====== Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen ====== Regel 345 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern und die Zuweisung der Klagen zu den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan. Regel 345 (1) EPGVO -> [[Zuweisung der Richter]] \\ Der Präsident des Gerichts erster Instanz oder der Richter, dem er diese Aufgabe übertragen hat, weist die Richter den Spruchkörpern der Lokal- oder Regionalkammern, dem Sitz und den Abteilungen der Zentralkammer zu. Regel 345 (2) EPGVO -> [[Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens]] \\ Die Zuweisung erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens. Regel 345 (3) EPGVO -> [[Zuweisung der Klagen]] \\ Der Kanzler weist die bei der Kammer, dem Sitz der Zentralkammer oder einer der Abteilungen der Zentralkammer anhängigen Klagen den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan zu, der vom Vorsitzenden Richter jeder Lokal- oder Regionalkammer, des Sitzes und der Abteilungen der Zentralkammer für die Dauer eines Kalenderjahres erstellt wird. Regel 345 (4) EPGVO -> [[Übertragung von Funktionen]] \\ Jeder Spruchkörper kann einem oder mehreren Richtern des Spruchkörpers bestimmte Funktionen übertragen, wie die Führung des Verfahrens als Einzelrichter oder die Führung von Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung sowie Kostenfestsetzungsverfahren. ===== siehe auch ===== Regel 345 EPGVO -> [[Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen]] \\ Regelt die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern und die Zuweisung der Klagen zu den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan.