====== Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz ====== **Artikel 8 (1) EPGÜ** \\ Alle __Spruchkörper__ des [[Das Gericht erster Instanz|Gerichts erster Instanz]] sind multinational __zusammengesetzt__. Unbeschadet des Absatzes 5 und des Artikels 33 Absatz 3 Buchstabe a [-> [[Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz]]] bestehen sie aus drei Richtern. **Artikel 8 (2) EPGÜ** \\ Jeder Spruchkörper einer [[Lokalkammern|Lokalkammer]] in einem [[Vertragsmitgliedstaat]], in dem vor oder nach dem [[Inkrafttreten]] [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|dieses Übereinkommens]] in drei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich weniger als fünfzig Patentverfahren je Kalenderjahr eingeleitet worden sind, besteht aus einem rechtlich qualifizierten Richter, der Staatsangehöriger des Vertragsmitgliedstaats ist, in dessen Gebiet die betreffende Lokalkammer errichtet worden ist, und zwei rechtlich qualifizierten Richtern, die nicht Staatsangehörige dieses Vertragsmitgliedstaats sind und ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 [-> [[Richterpool]]] von Fall zu Fall aus dem Richterpool zugewiesen werden. **Artikel 8 (3) EPGÜ** \\ Ungeachtet des Absatzes 2 besteht jeder Spruchkörper einer [[Lokalkammern|Lokalkammer]] in einem [[Vertragsmitgliedstaat]], in dem vor oder nach dem [[Inkrafttreten]] [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|dieses Übereinkommens]] in drei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich mindestens fünfzig Patentverfahren je Kalenderjahr eingeleitet worden sind, aus zwei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige des Vertragsmitgliedstaats sind, in dessen Gebiet die betreffende Lokalkammer errichtet worden ist, und einem rechtlich qualifizierten Richter, der nicht Staatsangehöriger dieses Vertragsmitgliedstaats ist und ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 [-> [[Richterpool]]] aus dem Richterpool zugewiesen wird. Dieser dritte Richter wird der Lokalkammer langfristig zugewiesen, wenn dies für eine effiziente Arbeit von Kammern mit hoher Arbeitsbelastung notwendig ist. **Artikel 8 (4) EPGÜ** \\ Jeder Spruchkörper einer [[Regionalkammern|Regionalkammer]] besteht aus zwei rechtlich qualifizierten Richtern, die aus einer regionalen Liste mit Richtern ausgewählt werden und Staatsangehörige eines der betreffenden [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]] sind, und einem rechtlich qualifizierten Richter, der nicht Staatsangehöriger eines der betreffenden Vertragsmitgliedstaaten ist und ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 aus dem [[Richterpool]] zugewiesen wird. **Artikel 8 (5) EPGÜ** \\ Auf Antrag einer der Parteien ersucht jeder Spruchkörper einer Lokal- oder Regionalkammer den [[Präsident des Gerichts erster Instanz|Präsidenten des Gerichts erster Instanz]], ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 aus dem [[Richterpool]] einen zusätzlichen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen, der über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Technik verfügt. Überdies kann jeder Spruchkörper einer Lokal- oder Regionalkammer nach Anhörung der Parteien auf eigene Initiative ein solches Ersuchen unterbreiten, wenn er dies für angezeigt hält. Wird ihm ein solcher technisch qualifizierter Richter zugewiesen, so darf ihm kein weiterer technisch qualifizierter Richter nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a [-> [[Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz]]] zugewiesen werden. **Artikel 8 (6) EPGÜ** \\ Jeder Spruchkörper der [[Zentralkammer]] besteht aus zwei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]] sind, und einem technisch qualifizierten Richter, der ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 aus dem [[Richterpool]] zugewiesen wird und über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Technik verfügt. Jeder Spruchkörper der Zentralkammer, der mit Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i [-> [[Zuständigkeit des Gerichts]]] befasst ist, besteht jedoch aus drei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher Vertragsmitgliedstaaten sind. **Artikel 8 (7) EPGÜ** \\ Ungeachtet der Absätze 1 bis 6 können die Parteien im Einklang mit der [[Verfahrensordnung]] vereinbaren, dass ihre Rechtsstreitigkeit von einem rechtlich qualifizierten Richter als Einzelrichter entschieden wird. **Artikel 8 (8) EPGÜ** \\ Den Vorsitz in jedem Spruchkörper des [[Das Gericht erster Instanz|Gerichts erster Instanz]] führt ein rechtlich qualifizierter Richter. §§ 6 - 14 (Kapitel II) -> [[Institutionelle Bestimmungen]] \\ §§ 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\