====== Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz ====== Artikel 8 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz, einschließlich der multinationalen Zusammensetzung und der Zuweisung von Richtern aus dem Richterpool. Artikel 8 (1) -> [[Multinationale Zusammensetzung der Spruchkörper]] \\ Alle Spruchkörper sind multinational zusammengesetzt und bestehen aus drei Richtern, mit Ausnahmen gemäß Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a. Artikel 8 (2) -> [[Zusammensetzung der Spruchkörper in Lokalkammern mit weniger als 50 Verfahren]] \\ Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper in Lokalkammern mit weniger als 50 Verfahren pro Jahr. Artikel 8 (3) -> [[Zusammensetzung der Spruchkörper in Lokalkammern mit mindestens 50 Verfahren]] \\ Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper in Lokalkammern mit mindestens 50 Verfahren pro Jahr. Artikel 8 (4) -> [[Zusammensetzung der Spruchkörper in Regionalkammern]] \\ Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper in Regionalkammern. Artikel 8 (5) -> [[Zuweisung eines zusätzlichen technisch qualifizierten Richters]] \\ Regelt die Zuweisung eines zusätzlichen technisch qualifizierten Richters auf Antrag einer Partei oder auf Initiative des Spruchkörpers. Artikel 8 (6) -> [[Zusammensetzung der Spruchkörper der Zentralkammer]] \\ Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper der Zentralkammer. Artikel 8 (7) -> [[Einzelrichterentscheidung]] \\ Ermöglicht den Parteien, eine Entscheidung durch einen Einzelrichter zu vereinbaren. Artikel 8 (8) -> [[Vorsitzender Richter in jedem Spruchkörper]] \\ Bestimmt, dass der Vorsitz in jedem Spruchkörper von einem rechtlich qualifizierten Richter geführt wird. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel II -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel II: Institutionelle Bestimmungen|Institutionelle Bestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.