====== Zusammenführung von Streitthemen oder -punkten ====== Regel 334 (i) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt die Zusammenführung von Streitthemen oder -punkten oder die Anordnung, dass sie gemeinsam verhandelt werden. **Regel 334 (i) EPGVO** Soweit in dem Übereinkommen, der Satzung oder dieser Verfahrensordnung nicht anders bestimmt, kann der Berichterstatter, der Vorsitzende Richter oder der Spruchkörper Streitthemen oder -punkte zusammenführen oder anordnen, dass sie gemeinsam verhandelt werden. ===== siehe auch ===== Regel 334 EPGVO -> [[Verfahrensleitungsbefugnisse]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Berichterstatters, des Vorsitzenden Richters oder des Spruchkörpers zur Verfahrensleitung, einschließlich der Verlängerung oder Verkürzung von Fristen und der Anordnung von gesonderten Verhandlungen.