====== Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem EPA ====== Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] beschreibt die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Patentamt (EPA) im Rahmen der Verordnung. **Artikel 14 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die [[EU:Europäische Kommission|Kommission]] arbeitet im Rahmen einer Arbeitsvereinbarung eng mit dem [[EPA]] in den unter [[Einheitlicher Patentschutz|diese Verordnung]] fallenden Bereichen zusammen. Diese Zusammenarbeit beinhaltet den regelmäßigen Meinungsaustausch über das Funktionieren der Arbeitsvereinbarung und insbesondere die Frage der [[Jahresgebühren]] und die Auswirkungen auf den Haushalt der [[EP:Europäische Patentorganisation|Europäischen Patentorganisation]]. Artikel 14 - 18 [[Einheitlicher Patentschutz|Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] -> [[Schlussbestimmungen]] ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel VI -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz#Kapitel VI: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Regelt die abschließenden Bestimmungen der Verordnung, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem EPA.