====== Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten ====== Artikel 9 (2) der [[Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] beschreibt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Verordnung. **Artikel 9 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] sorgen bei der Erfüllung ihrer im Rahmen des [[EPÜ]] eingegangenen internationalen Verpflichtungen für die Einhaltung [[Einheitlicher Patentschutz|dieser Verordnung]] und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Als EPÜ-Vertragsstaaten gewährleisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Verwaltung und Überwachung der Aktivitäten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben; sie sorgen ferner dafür, dass die [[Höhe der Jahresgebühren]] im Einklang mit Artikel 12 dieser Verordnung und die anteilige [[Verteilung]] der Jahresgebühren im Einklang mit Artikel 13 dieser Verordnung festgelegt wird. Hierzu setzen sie im Sinne von Artikel 145 [[EPÜ]] einen [[ep:Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats|engeren Ausschuss des Verwaltungsrats]] der Europäischen Patentorganisation (im Folgenden "engerer Ausschuss") ein. Der engere Ausschuss setzt sich aus den Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten und einem als Beobachter fungierenden Vertreter der [[Kommission]] sowie für den Fall ihrer Abwesenheit deren Stellvertretern zusammen. Die Mitglieder des engeren Ausschusses können von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Der engere Ausschuss fasst seine Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Position der Kommission und im Einklang mit den in Artikel 35 Absatz 2 des [[EPÜ]] [-> [[ep:Abstimmungen]]] festgelegten Regelungen. ===== siehe auch ===== Artikel 9 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation]] \\ Regelt die Verwaltungsaufgaben der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Patentorganisation.