====== Zusätzliche Angaben bei Berufung ====== Regel 351 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die zusätzlichen Informationen, die eine Anordnung enthalten muss, wenn das Gericht eine Berufung zulässt, einschließlich der Anträge der Parteien, einer kurzen Darstellung des Sachverhalts und der Begründung der Anordnung. **Regel 351 (2) EPGVO** Lässt das Gericht gemäß diesen Regeln eine Berufung gegen eine Anordnung zu, muss die Anordnung zudem enthalten: (a) die Anträge der Parteien, (b) eine kurze Darstellung des Sachverhalts und (c) die Begründung der Anordnung. ===== siehe auch ===== Regel 351 EPGVO -> [[Anordnungen]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Inhalte einer Anordnung des Gerichts und legt fest, dass alle Anordnungen in das Register aufgenommen werden.