====== Zurückweisung oder Entscheidung über einen Anspruch ====== Regel 334 (g) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt die Zurückweisung oder Entscheidung über einen Anspruch, wenn eine Entscheidung über eine Vorfrage dazu führt, dass eine Entscheidung über weitere Streitpunkte für den Ausgang des Verfahrens unerheblich ist. **Regel 334 (g) EPGVO** Soweit in dem Übereinkommen, der Satzung oder dieser Verfahrensordnung nicht anders bestimmt, kann der Berichterstatter, der Vorsitzende Richter oder der Spruchkörper einen Anspruch zurückweisen oder darüber entscheiden, wenn eine Entscheidung über eine Vorfrage dazu führt, dass eine Entscheidung über weitere Streitpunkte für den Ausgang des Verfahrens unerheblich ist. ===== siehe auch ===== Regel 334 EPGVO -> [[Verfahrensleitungsbefugnisse]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Berichterstatters, des Vorsitzenden Richters oder des Spruchkörpers zur Verfahrensleitung, einschließlich der Verlängerung oder Verkürzung von Fristen und der Anordnung von gesonderten Verhandlungen.