====== Zurückweisung oder Aufhebung der Entscheidung ====== Regel 242 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass das Berufungsgericht die Berufung entweder zurückweist oder die Entscheidung oder Anordnung ganz oder teilweise aufhebt und durch eine eigene Entscheidung oder Anordnung ersetzt, auch hinsichtlich der Auferlegung der Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Berufungsverfahrens. **Regel 242 (1) EPGVO** Das Berufungsgericht weist die Berufung entweder zurück oder hebt die Entscheidung oder Anordnung ganz oder teilweise auf und ersetzt sie durch eine eigene Entscheidung oder Anordnung, auch hinsichtlich der Auferlegung der Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Berufungsverfahrens. ===== siehe auch ===== Regel 242 EPGVO -> [[Entscheidung des Berufungsgerichts]] \\ Erlaubt dem Berufungsgericht, die Berufung zurückzuweisen oder die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufzuheben und durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen.