====== Zurückweisung des Antrags ====== Regel 7 (2) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass das Europäische Patentamt den Antrag auf einheitliche Wirkung zurückweist, wenn die Erfordernisse der Regel 5 nicht erfüllt sind oder der Antrag den Anforderungen der Regel 6 Absatz 1 nicht entspricht. **Regel 7 (2) DOEPS** Sind die Erfordernisse der Regel 5 Absatz 2 nicht erfüllt oder entspricht der Antrag auf einheitliche Wirkung nicht Regel 6 Absatz 1, so weist das Europäische Patentamt den Antrag zurück. ===== siehe auch ===== Regel 7 DOEPS -> [[Prüfung des Antrags durch das Europäische Patentamt]] \\ Regelt die Zurückweisung des Antrags auf einheitliche Wirkung bei Nichterfüllung der Anforderungen.