====== Zurückverweisung an die erste Instanz ====== Regel 164 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berufungsgericht, die Sache zur erneuten Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. **Regel 164 (2) EPGVO** Das Berufungsgericht kann die Sache zur erneuten Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. ===== siehe auch ===== Regel 164 EPGVO -> [[Entscheidungen des Berufungsgerichts]] \\ Beschreibt die Entscheidungen, die das Berufungsgericht treffen kann.