====== Zurückverweisung ====== Regel 243 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Zurückverweisung einer Klage an das Gericht erster Instanz. Regel 243.1 -> [[Angaben in der Zurückverweisungsentscheidung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben in der Entscheidung, mit der die Klage an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen wird. Regel 243.2 -> [[Bindung an die Entscheidung des Berufungsgerichts]] \\ Regelt die Bindung des Gerichts erster Instanz an die Entscheidung und die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4, Kapitel 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 4 – ENTSCHEIDUNGEN UND WIRKUNGEN VON ENTSCHEIDUNGEN|Entscheidungen und Wirkungen von Entscheidungen]] \\ Behandelt die Entscheidungen des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren und deren Auswirkungen, einschließlich der Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz.