====== Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen ====== Regel 263 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt einer Partei, die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Änderung oder Erweiterung zugelassen wird. Regel 263.1 EPGVO -> [[Antrag auf Klageänderung oder -erweiterung]] \\ Erlaubt einer Partei, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag. Regel 263.2 EPGVO -> [[Bedingungen für die Zulassung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klageänderung oder -erweiterung zugelassen wird, und die Umstände, unter denen die Zulassung abgelehnt wird. Regel 263.3 EPGVO -> [[Bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs]] \\ Legt fest, dass die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs immer zugelassen wird. Regel 263.4 EPGVO -> [[Neufestsetzung der Gebühren]] \\ Erlaubt dem Gericht, die bereits entrichteten Gebühren im Lichte einer Änderung neu festzusetzen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 1 – ALLGEMEINE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN|Allgemeine Verfahrensvorschriften]] \\ Beschreibt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prüfung durch die Kanzlei, des Datums der Schriftsätze und des öffentlichen Zugangs zum Register.