====== Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen ====== Regel 263 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt einer Partei, die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Änderung oder Erweiterung zugelassen wird. Regel 263.1 EPGVO -> [[Antrag auf Klageänderung oder -erweiterung]] \\ Erlaubt einer Partei, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag. Regel 263.2 EPGVO -> [[Bedingungen für die Zulassung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klageänderung oder -erweiterung zugelassen wird, und die Umstände, unter denen die Zulassung abgelehnt wird. Regel 263.3 EPGVO -> [[Bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs]] \\ Legt fest, dass die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs immer zugelassen wird. Regel 263.4 EPGVO -> [[Neufestsetzung der Gebühren]] \\ Erlaubt dem Gericht, die bereits entrichteten Gebühren im Lichte einer Änderung neu festzusetzen. Nicht jedes neue Argument stellt eine [[Klageänderung]] dar, die eine Partei gemäß Regel 263 der Verfahrensordnung zur Beantragung einer Genehmigung verpflichtet. Eine Klageänderung liegt vor, wenn sich die Art oder der Umfang des Streits verändert. Beispielsweise ist dies in einem Verletzungsverfahren der Fall, wenn die Klägerin ein anderes Patent geltend macht oder ein anderes Produkt beanstandet.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 2. Dezember 2024 – UPC_CFI_114/2024; auch Beschwerdegericht, 21.11.2024 UPC_CoA_456/2024 APL_44633/2024)) Dementsprechend stellt das ergänzende Abstellen auf den Verfahrensanspruch keine Klageänderung im Sinne der Regel 263 VerfO dar. Denn es wird, dem Beispiel des Berufungsgerichts folgend, kein weiteres Patent geltend gemacht. Der Verletzungsvorwurf betreffend dasselbe Produkt wird lediglich mit einem weiteren Patentanspruch untermauert.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 2. Dezember 2024 – UPC_CFI_114/2024)) Die Reduzierung der geforderten Schadensersatzsumme in einer Verletzungsklage sollte als [[Änderung der Klage]] betrachtet werden, genauer gesagt als Beschränkung der Klage, und muss vom Gericht gewährt werden, wenn sie mit hinreichender Begründung und bedingungslos eingereicht wird, gemäß Regel 263 (3) der EPGVO.((EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 26. November 2024 – UPC_CFI_164/2024)) Ein Äquivalenzargument [-> [[Äquivalente Patentverletzung]]] stellt keine Änderung des Streitgegenstands im Sinne von Regel 263 EPGVO dar.((EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Beschl. v. 10. Dezember 2024 – UPC_CFI_380/2023)) Nach Regel 263 VerfO kann eine Klageänderung oder Klageerweiterung nur zugelassen werden, wenn die Partei […] unter Berücksichtigung aller Umstände das Gericht davon überzeugen kann, dass (a) die in Rede stehende Änderung bei gebotener Sorgfalt nicht früher vorgenommen werden konnte und (b) die Änderung die andere Partei in ihrer Verfahrensführung nicht unangemessen behindert.((EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. September 2024 – UPC_CFI_114/2024)) Die Beweislast, dass sowohl die Anforderungen von R. 263.1 VerfO als auch die Ausschlussgründe gemäß R. 263.2 VerfO nicht erfüllt sind, liegt beim Antragsteller. Daher muss der Antragsteller erklären, warum die Änderung nicht in den ursprünglichen Schriftsätzen enthalten war.((EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. September 2024 – UPC_CFI_114/2024)) Die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs wird immer zugelassen.((EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. September 2024 – UPC_CFI_114/2024)) Regel 263 EPGVO findet auch auf Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen Anwendung.((EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 25. September 2024 – UPC_CoA_182/2024)) Die Änderung einer Klage oder die Anpassung eines Sachvortrags nach Regel 263 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (RoP) erfordert, dass sowohl die Unmöglichkeit einer früheren Änderung mit angemessener Sorgfalt als auch das Fehlen einer unangemessenen Beeinträchtigung der gegnerischen Partei erfüllt sind.((vgl. EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_395/2023)) Die Offenlegung von Informationen zu einer neuen Produktversion, die aus kommerziellen Gründen sensibel sind, kann eine spätere Anpassung der Klage rechtfertigen, sofern dies mit angemessener Sorgfalt erfolgt. Eine Änderung des Sachvortrags oder der Klage, die die gegnerische Partei in ihrer Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung unzumutbar einschränkt und die Effizienz der Verfahren gefährdet, widerspricht den Grundsätzen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.((UPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_395/2023)) In Fällen, in denen eine Anpassung des Sachvortrags abgelehnt wird, steht der betroffenen Partei die Möglichkeit offen, eine separate [[Feststellungsklage]] gemäß Regel 61 EPGVO [-> [[Feststellung der Nichtverletzung]]] zu erheben.((UPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_395/2023)) ==== Neue Nichtigkeitsgründe ==== In der schriftlichen Verfahrensphase kann der Kläger keine neuen Nichtigkeitsgründe einführen oder neue Dokumente vorlegen, die als neuheitsschädlich angesehen werden oder als überzeugende Ausgangspunkte für die Beurteilung des mangelnden erfinderischen Schritts, was eine Änderung des Streitgegenstands darstellen und in den Anwendungsbereich von Regel 263 EPGVO fällt.((EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 29. November 2024 – UPC_CFI_307/2023)) In bestimmten Situationen, nachdem die Verteidigung durch den Beklagten erhoben wurde, kann der Kläger neue Tatsachen geltend machen, sofern sie in der Lage sind, die bereits rechtzeitig geltend gemachten und vom Beklagten angefochtenen Haupttatsachen zu stützen. In diesem Fall rechtfertigt die Notwendigkeit, auf die Verteidigung des Beklagten zu reagieren, deren Bedingungen der Kläger nicht vorhersehen konnte, die Einführung solcher neuer Tatsachen in der Erwiderung auf die Verteidigung gegen die Nichtigkeit.((EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 26. Dezember 2024 – UPC_CFI_338/2023)) In [[Nichtigkeitsklage|Nichtigkeitsklagen]] ist der Kläger verpflichtet, im Detail die [[Nichtigkeitsgründe]] darzulegen, die das angefochtene Patent angeblich betreffen, sowie die Stand der Technik Dokumente, die zur Stützung einer Behauptung von Neuheitsmangel oder mangelndem erfinderischen Schritt herangezogen werden. Dies definiert den Gegenstand des Streits und ermöglicht es dem Beklagten, die gegen ihn erhobenen Behauptungen zu verstehen und eine angemessene Verteidigung vorzubereiten sowie dem Gericht, den Umfang seiner Zuständigkeit in Bezug auf den Anspruch zu bestimmen. Dementsprechend kann der Kläger keine neuen Ungültigkeitsgründe des angegriffenen Patents einführen oder neue Dokumente, die dem Stand der Technik entsprechen oder den erfinderischen Schritt beeinflussen, in nachfolgenden schriftlichen Akten einführen. Dies würde zu einer Erweiterung oder auf jeden Fall zu einer Änderung des Streitgegenstandes führen, was eine Änderung des Falls darstellen würde und in den Anwendungsbereich von Regel 263 EPGVO fallen würde, was nur auf ausdrücklichen Antrag und nach Nachweis, dass die Anforderungen dieser Regel erfüllt wurden, vom Gericht gestattet werden kann.((EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 21. Januar 2025 – UPC_CFI_311/2023)) ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 1 – ALLGEMEINE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN|Allgemeine Verfahrensvorschriften]] \\ Beschreibt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prüfung durch die Kanzlei, des Datums der Schriftsätze und des öffentlichen Zugangs zum Register.