====== Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen ====== Regel 263 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt einer Partei, die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Änderung oder Erweiterung zugelassen wird. Regel 263 (1) EPGVO -> [[Antrag auf Klageänderung oder -erweiterung]] \\ Erlaubt einer Partei, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag. Regel 263 (2) EPGVO -> [[Bedingungen für die Zulassung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klageänderung oder -erweiterung zugelassen wird, und die Umstände, unter denen die Zulassung abgelehnt wird. Regel 263 (3) EPGVO -> [[Bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs]] \\ Legt fest, dass die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs immer zugelassen wird. Regel 263 (4) EPGVO -> [[Neufestsetzung der Gebühren]] \\ Erlaubt dem Gericht, die bereits entrichteten Gebühren im Lichte einer Änderung neu festzusetzen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.