====== Zulässigkeit von Anträgen auf einstweilige Maßnahmen ====== Regel 160 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Anträge auf einstweilige Maßnahmen zulässig sind. **Regel 160 (1) EPGVO** Ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen ist zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass: (a) ein Verfügungsanspruch besteht und (b) ein Verfügungsgrund vorliegt. ===== siehe auch ===== Regel 160 EPGVO -> [[Anträge auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Regelt die Anträge auf einstweilige Maßnahmen, die von den Parteien während eines Verfahrens gestellt werden können.