====== Zulässigkeit des Antrags ====== Regel 189 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens prüft und über dessen Zulässigkeit entscheidet. **Regel 189 (1) EPGVO** Das Gericht prüft den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und entscheidet über dessen Zulässigkeit. ===== siehe auch ===== Regel 189 EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.