====== Zulässige Beweismittel im Verfahren ====== Artikel 53 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind. **Artikel 53 (1)** In den Verfahren vor dem Gericht sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: a) Anhörung der Parteien; b) Einholung von Auskünften; c) Vorlage von Urkunden; d) Vernehmung von Zeugen; e) Gutachten durch Sachverständige; f) Einnahme des Augenscheins; g) Vergleichstests oder Versuche; h) Abgabe einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung (Affidavit). ===== siehe auch ===== Artikel 53 -> [[Beweismittel]] \\ Regelt die zulässigen Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht und die Durchführung der Beweisaufnahme.